Steuerbonus verdoppelt!

Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten in privaten Haushalten wurde zum 1. Januar verdoppelt! Seitdem können 20 Prozent von maximal 6.000 Euro also 1.200 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Bisher lag der Bonus bei 20 Prozent von maximal 3.000 Euro.

Angewandt werden kann diese neue Regelung auf alle Erhaltungs- und Herstellungskosten in einem steuerpflichtigen Haushalt (innerhalb Deutschlands). Anrechenbar sind die Arbeitskosten des Handwerkers, allerdings ohne Materialkosten. Der Anteil der Arbeitskosten muss deshalb in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Der Steuerbonus gilt z.B. für Arbeiten an Fassaden, Reparaturen oder Austausch von Fenstern, Türen,
Bodenbelägen oder fürdie Modernisierung einer Einbauküche.

Bitte beachten Sie:

Arbeiten, die in der Werkstatt eines Handwerksbetriebes ausgeführt werden, können nicht berücksichtigt werden. Wird z.B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind die darauf entfallenden Arbeitskosten nicht begünstigt. Lediglich die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters sind begünstigt. Auch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht ansetzbar.

Außerdem wird der Steuerbonus natürlich nicht gewährt, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.

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